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Verzug | bpb.de

Verzug

Variante der Interner Link: Leistungsstörung. Er liegt grundsätzlich vor, wenn der Interner Link: Schuldner nicht pünktlich seine Interner Link: Leistung an den Interner Link: Gläubiger erbringt. Dem Gläubiger soll aus einem solchen Verhalten des Schuldners kein Nachteil erwachsen bzw. er soll dafür einen Ausgleich fordern können. Voraussetzung ist eine fest vereinbarte Leistungszeit, die nicht eingehalten wird, oder eine Interner Link: Mahnung, auf die der Schuldner nicht leistet (siehe genauer in § 286 BGB). Befindet sich der Schuldner in V., so steigt sein Risiko (Interner Link: Gefahrtragung, vgl. § 287 BGB) und er ist zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB) und ggf. zum Interner Link: Schadensersatz (§§ 280, 286 BGB) verpflichtet. Siehe auch Interner Link: Annahmeverzug des Gläubigers

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten