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Verwarnung mit Strafvorbehalt | bpb.de

Verwarnung mit Strafvorbehalt

Möglichkeit des Interner Link: Gerichts, eine Interner Link: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorzubehalten. Sie entspricht im Ergebnis einer Geldstrafe mit Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung. Hierbei ist die Bewährungszeit nicht über 2 Jahre festzusetzen. Ebenso wie bei einer Interner Link: Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, können Interner Link: Auflagen und Interner Link: Weisungen erteilt werden. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Geldstrafe erlassen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten