Gegeben u. a. gegen einen Interner Link: Verwaltungsakt (VA) einer Interner Link: Behörde (§ 40 VwGO) und Ausdruck der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Für besondere Sachgebiete des Verwaltungsrechts gibt es spezielle Gerichtsbarkeiten, namentlich die Interner Link: Finanzgerichtsbarkeit und die Interner Link: Sozialgerichtsbarkeit.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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