Im Volksmund heißt der V. »Bescheid«. Dabei handelt es sich um die Anordnung einer Behörde gegenüber einem oder mehreren Bürgern, etwas Konkretes zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (Regelung eines Einzelfalls), z. B. einen Baum zu fällen oder ein Bußgeld (Interner Link: Ordnungswidrigkeiten) wegen Falschparkens zu zahlen. Der Verwaltungsakt betrifft das Interner Link: Öffentliche Recht, was ihn vom privatrechtlichen Handeln einer Behörde unterscheidet. Wenn diese etwa Bleistifte oder neue Stühle einkauft, geschieht dies durch einen privatrechtlichen Vertrag (Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher). Der V. ist an Bürger gerichtet (Außenwirkung), deshalb sind Anordnungen innerhalb der Behörde keine V. Die Bürger können gegen alle Maßnahmen einer Behörde klagen, die sie in ihren Rechten verletzt (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG). Wichtig ist aber, dass der V. bestandskräftig wird, wenn der Bürger nicht rechtzeitig mit Interner Link: Widerspruch oder Interner Link: Klage gegen den V. vorgeht. Rechtzeitig bedeutet hier 1 Monat bei ausdrücklichem Hinweis auf die Frist unter dem Bescheid, d. h. mit einer Interner Link: Rechtsbehelfsbelehrung. Ohne Belehrung gilt eine Frist von 1 Jahr. Bestandskräftig bedeutet, dass der V. auch dann wirksam ist und vollzogen werden kann, wenn er eigentlich rechtswidrig (Interner Link: Rechtswidrigkeit) ist. Kurz: Der Bürger kommt dann nur noch unter erschwerten Bedingungen zu seinem Interner Link: Recht.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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