Ist Teil der Interner Link: Exekutive eines Interner Link: Staates , führt Gesetze aus und wendet die abstrakt generelle Norm damit auf den Einzelfall an. Im Rechtsstaat muss sich die V. an Gesetz und Interner Link: Recht halten. D. h., sie darf den Bürger nur belasten, in seine Interner Link: Rechte eingreifen, wenn eine gesetzliche Norm besteht, die sie dazu ermächtigt (Interner Link: Ermächtigungsgrundlage ). V. ist grundsätzlich Angelegenheit der Interner Link: Länder , unabhängig davon, wer die Interner Link: Gesetzgebungskompetenz hat. Bundesverwaltung gibt es nur dort, wo das Interner Link: Grundgesetz (GG) dies ausdrücklich vorsieht, etwa für den auswärtigen Dienst, den Zoll, Wasserstraßenverwaltung oder das Bundeskriminalamt (Art. 87 ff GG) (➠ Abb. »Hierarchie der Verwaltung«).
Hierarchie-der-Verwaltung
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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