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Vertragsfreiheit | bpb.de

Vertragsfreiheit

Wichtige Ausprägung der Interner Link: Privatautonomie. Jeder hat grundsätzlich das Recht, seine privaten Verhältnisse durch Vertrag (Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher) zu gestalten. Man kann Verträge schließen und dabei selbst entscheiden, mit wem und über welchen Inhalt. Dadurch entstehen gerichtlich durchsetzbare Rechte und Pflichten (siehe auch Interner Link: Bindung an Rechtsgeschäfte und Interner Link: Rechtspflicht). Voraussetzung der V. ist allerdings Interner Link: Geschäftsfähigkeit. Gewisse jeweils mehr oder weniger verbindliche Standards enthalten die Interner Link: Vertragstypen. Außerdem gilt der Grundsatz der Interner Link: Formfreiheit. Es gibt Einschränkungen der V., z. B. muss ein Stromversorger oder Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich einen Vertrag schließen. Es gilt hier im Interesse der Kunden ein Abschlussgebot (Kontrahierungszwang). Auch inhaltliche Grenzen der V. sind erforderlich, z. B. durch die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder sonst durch zwingendes Recht (Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes). Im 3. bis 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (Interner Link: Sachenrecht, Interner Link: Familienrecht und Interner Link: Erbrecht) gilt die V. noch eingeschränkter, d. h., es sind nur die dort ausdrücklich gestatteten Verträge möglich (➠ Abb. »Vertragsfreiheit und ihre Grenzen«).

Vertragsfreiheit

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten