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Verständigung im Strafverfahren | bpb.de

Verständigung im Strafverfahren

Möglichkeit des Interner Link: Gerichts, in oder außerhalb der Interner Link: Hauptverhandlung mit allen Verfahrensbeteiligten für den Fall eines Interner Link: Geständnisses über die Interner Link: Rechtsfolgen (d. h. die Strafe, nicht aber die rechtliche Beurteilung an sich) zu sprechen. In der Praxis heißt das Festlegung eines Strafhöchstmaßes oder Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung. Die V. kann zur Vermeidung umfangreicher Interner Link: Beweisaufnahmen und auch zur Vermeidung der Vernehmung des Opfers dienen, um diesem eine weitere Belastung durch seine Aussage zu ersparen. Das Interner Link: Geständnis ist jedoch zu überprüfen. Der gesetzliche Interner Link: Strafrahmen muss eingehalten werden. Die V. ist im Hautverhandlungsprotokoll aufzunehmen, auch wenn sie nicht in der Hauptverhandlung erfolgte. Über Interner Link: Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B.: Interner Link: Entziehung der Fahrerlaubnis, Interner Link: Unterbringung in Psychiatrie/Entziehungsanstalt, Interner Link: Berufsverbot) als Konsequenz der Tat darf keine V. stattfinden. Eine V. hindert nicht die Einlegung eines Interner Link: Rechtsmittels.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten