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Versicherungsvertrag | bpb.de

Versicherungsvertrag

Eine Interner Link: Versicherung kann aus Gemeinwohlerwägungen staatlich organisiert sein (sog. Interner Link: Sozialversicherung, z. B. gesetzliche Interner Link: Rentenversicherung) oder dem Markt überlassen werden (Privatversicherung). In letzterem Fall muss man als Versicherungsnehmer (VN) einen V. mit einem Versicherer (VR), der die gewünschte Versicherung anbietet, abschließen. Beispiele sind Rechtsschutzversicherung, Hausratversicherung und Interner Link: Haftpflichtversicherung. Die Interner Link: Vertragsfreiheit ist allerdings aus Gründen des Interner Link: Verbraucherschutzes eingeschränkt, v. a. durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Details des Interner Link: Vertrags werden i. d. R. mittels Versicherungsbedingungen, die eine Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sind, vom VR dem VN vorgegeben. Die wichtigste Pflicht des VN ist die Zahlung der Interner Link: Versicherungsprämie, außerdem muss er zahlreiche Interner Link: Obliegenheiten erfüllen. Der VR gewährt im Gegenzug den vereinbarten Versicherungsschutz.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten