Lat. culpa in contrahendo (abgekürzt c. i. c.) ist eine Interner Link: Leistungsstörung, die zu einem Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz führt. Wenn ein Interner Link: Vertrag geschlossen werden soll (genauer siehe § 311 Abs. 2 BGB), entwickelt sich ein gewisses Näheverhältnis zwischen den Parteien. Erleidet dann eine Partei durch das Interner Link: Verschulden der anderen einen Interner Link: Schaden, so kann sie diesen ersetzt verlangen (seit der Gesetzesänderung von 2002 nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB, vorher siehe Interner Link: Treu und Glauben). Berühmte Beispiele aus der Rechtsprechung sind der Salatblatt- und der Linoleumrollen-Fall. Jeweils waren Personen in Geschäfte gekommen, um einzukaufen und erlitten Körperschäden, weil in dem einen Fall ein vor der Gemüsetheke herumliegendes Salatblatt zum Ausrutschen führte, im anderen die Rolle im Teppichgeschäft umfiel. In beiden Fällen war es für den potenziellen Käufer von Interesse, einen Interner Link: Anspruch direkt gegen den Ladeninhaber und nicht nur gegen den weniger zahlungskräftigen Angestellten, der seine Pflichten vernachlässigt hatte, zu haben.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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