Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Versammlungsfreiheit | bpb.de

Versammlungsfreiheit

Das Interner Link: Grundgesetz (GG) garantiert ein Interner Link: Recht, sich zu versammeln, ob in Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel. In geschlossenen Räumen kann dieses Recht nur zum Schutz anderer Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Infrage kommen v. a. Brandschutzbestimmungen oder andere Gefahren für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer. Die Versammlung unter freiem Himmel, also meist eine Demonstration, wird dagegen durch das Versammlungsgesetz eingeschränkt. Das Gesetz schreibt z. B. vor, dass Versammlungen angemeldet werden müssen, obwohl Art. 8 GG bestimmt, dass ein Recht besteht, »sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis« zu versammeln. Dieses Recht kann zwar für Versammlungen draußen eingeschränkt werden, aber – so meint auch das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – nicht vollständig abgeschafft werden. Die Anmeldungspflicht sei verfassungskonform so auszulegen, dass sie den Ordnungsbehörden erlaubt, für einen sicheren und ungestörten Verlauf der Demonstration zu sorgen, nicht aber, um diese zu behindern. Spontanversammlungen sind auch ohne Anmeldung möglich. Die V. ist nur geschützt, soweit sie friedlich und ohne Waffen ausgeübt wird. Das Ausnutzen einer friedlichen Versammlung zum Zwecke des Randalierens rechtfertigt es aber nicht, die gesamte Versammlung aufzulösen oder einzukesseln. Für die friedlichen Teilnehmer muss die Interner Link: Polizei – im Gegenteil – sicherstellen, dass sie ihr Demonstrationsrecht weiterhin ausüben können.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten