Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche). Sie hat Lohnersatzfunktion und wird dann erbracht, wenn Versicherte einen Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII, also einen Interner Link: Arbeitsunfall oder eine Interner Link: Berufskrankheit erleiden und dadurch arbeitsunfähig (Interner Link: Arbeitsunfähigkeit) sind oder wenn sie wegen einer Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und zuvor Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Arbeitsentgelt, Interner Link: Arbeitseinkommen oder verschiedene im Gesetz aufgeführte Interner Link: Sozialleistungen hatten (§ 45 Abs. 1 SGB VII). V. wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert (§ 46 Abs. 1 SGB VII). Das V. beträgt 80 % des Regelbruttoentgelts, höchstens aber 100 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Die Zahlung des V. endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Für den Fall, dass mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, enthält das Gesetz verschiedene weitere Beendigungszeitpunkte (§ 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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