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Verfügung, einstweilige

Vorläufige Anordnung eines Interner Link: Gerichts zur Sicherung von Rechtspositionen im Falle der Dringlichkeit, die kein Abwarten auf eine endgültige Entscheidung zulässt (§§ 935 ff. ZPO). Siehe Interner Link: Rechtsschutz, einstweiliger

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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