Gesetze, Normen sowie deren Anwendung oder Vollzug in der Praxis können gegen die Bestimmungen des Interner Link: Grundgesetzes verstoßen und sind damit verfassungswidrig. Die V. muss vom Verfassungsgericht (bei Bundesgesetzen des Bundes oder bei Landesgesetzen des Landes) festgestellt werden. Folge ist, dass die Norm nichtig ist und nicht mehr gilt. Nur das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann eine Partei (Interner Link: Partei, politische) für verfassungswidrig erklären und sie damit verbieten.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: