Gebot zur Interner Link: Auslegung von Gesetzen, das sich aus Art. 1 Abs. 3 GG ergibt, der normiert, dass die Interner Link: Grundrechte »Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht« binden. D. h.: Bei der Arbeit mit einfachgesetzlichen Normen sind die Normgehalte der (höherrangigen) Interner Link: Verfassung zu berücksichtigen. Z. B. muss auch bei der Frage, ob rechtlich eine Interner Link: Beleidigung vorliegt, die Interner Link: Meinungsfreiheit berücksichtigt werden und die Rechtsgüter beider Beteiligten müssen gegeneinander abgewogen werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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