Für die meisten behördlichen Entscheidungen ist ein mehr oder weniger kompliziertes (Verwaltungs-)Verfahren vorgeschrieben. Soll z. B. ein belastender Interner Link: Verwaltungsakt (VA) erlassen werden, muss der betroffene Bürger angehört werden, soll dagegen eine Mülldeponie genehmigt werden, braucht es ein umfangreiches Interner Link: Planfeststellungsverfahren mit Interner Link: Öffentlichkeitsbeteiligung. Gerade bei komplizierten Verfahren, u. a. eben solchen mit Öffentlichkeitsbeteiligung, unterlaufen den Behörden auch Fehler. Die Interner Link: Gerichte waren schon immer wenig geneigt, eine behördliche Entscheidung aufgrund von V. für rechtswidrig (Interner Link: Rechtswidrigkeit) zu erklären. Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verwaltungsverfahren aufgewertet und das Verfahren als »vorgelagerten Grundrechtsschutz« charakterisiert. Trotzdem bleiben Interner Link: Klagen wegen V. meist erfolglos, weil das Interner Link: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorschreibt, dass die Fehler eine Auswirkung auf das Ergebnis der Entscheidung gehabt haben müssen, was meist verneint wird. Der Interner Link: Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für Klagen von Umweltverbänden eine solche Regelung für europarechtswidrig erklärt. Der deutsche Interner Link: Gesetzgeber hat daraufhin das Umweltrechtsbehelfsgesetz geändert, um der EuGH-Entscheidung nachzukommen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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