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Verein

Freiwilliger und auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Interner Link: Personen zu einem oder mehreren bestimmten Zwecken (z. B. Kegelklub, Karnevalsverein, fast 30 % der deutschen Bevölkerung sind in einem Sportverein). Der Zweck ist (neben dem Namen und dem Sitz) in der Interner Link: Satzung festzuhalten (§ 25 BGB spricht von Interner Link: Verfassung). Um nach außen als V. rechtlich handeln zu können, z. B. einen Interner Link: Vertrag zu schließen, braucht der V. Interner Link: Rechtsfähigkeit. Diese erwirbt ein V., sofern sein Zweck nicht auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist (sog. Idealverein) durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (AG) (eingetragener Verein = e. V., §§ 65, 21 BGB), sonst durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB). Der V. muss einen Vorstand haben, der ihn vor Interner Link: Gericht und im Rechtsverkehr vertritt (§§ 26-28 BGB). Intern entscheidet die Mitgliederversammlung (vgl. v. a. §§ 32, 36, 37 BGB). Wenn der e. V. gemeinnützig ist und dies vom Finanzamt bestätigt wurde, können Spenden an diesen steuerlich abgesetzt werden. Im Gegensatz zur Interner Link: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bleibt der V. auch bei Wechsel seiner Mitglieder bestehen. Es gilt Vereins- bzw. Vereinigungsfreiheit, in Deutschland als Interner Link: Grundrecht geschützt (Art. 9 Abs. 1 GG). Auf nicht rechtsfähige Vereine finden die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechende Anwendung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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