Im Bereich der schweren, v. a. der organisierten Kriminalität können V. auf schriftliche Anordnung der Interner Link: Staatsanwaltschaft (in besonderen Fällen nur mit Zustimmung eines Gerichts) zur Aufklärung eingesetzt werden. Es handelt sich um Interner Link: Polizeibeamte, deren Identität geheim gehalten werden kann, auch noch im und nach dem Interner Link: Strafverfahren. Dem Gericht und der Staatsanwaltschaft ist die Identität jedoch zu offenbaren. Die Voraussetzungen für den Einsatz sind eng umgrenzt und müssen das letzte Mittel zur Aufklärung sein. Um eine Legende für V. herzustellen und aufrechtzuerhalten, ist auch der Einsatz falscher Interner Link: Urkunden zulässig. In Betracht kommt der Einsatz v. a. im Bereich der Banden- und Betäubungsmittelkriminalität sowie des Waffenhandels. Keine V. sind sog. V-Leute des Bundesnachrichtendienstes. Diese unterliegen nicht der Führung und Anweisungsbefugnis der Ermittlungsbehörden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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