Interner Link: Kündigung durch den Interner Link: Arbeitgeber wegen eines vertragswidrigen Verhaltens, dessen der Interner Link: Arbeitnehmer nicht zweifelsfrei überführt ist. An die Wirksamkeit einer V. sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer V. verpflichtet, den Sachverhalt im Rahmen seiner Möglichkeiten aufzuklären. Er hat dazu auch den betroffenen Arbeitnehmer zu den konkreten Vorwürfen anzuhören. Der Verdacht muss sich zudem auf eine erhebliche Pflichtverletzung beziehen, die auch eine außerordentliche Tatkündigung rechtfertigen würde, und mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend sein. Pflichtverletzungen geringer Schwere rechtfertigen eine V. ebenso wenig wie die bloße Interner Link: Vermutung eines Fehlverhaltens. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist sowohl für eine außerordentliche als auch für eine ordentliche V. erforderlich.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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