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Verbrauchsgüterkauf | bpb.de

Verbrauchsgüterkauf

Interner Link: Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer Interner Link: Unternehmer und der Käufer Interner Link: Verbraucher ist. Hier gilt aufgrund von Vorgaben aus dem Interner Link: Europarecht ein besonderer Interner Link: Verbraucherschutz. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, v. a. im Zusammenhang mit der Interner Link: Gewährleistung, dürfen nicht durch den Interner Link: Vertrag verschlechtert werden. Im Gesetz (§§ 474 ff. BGB) ist der V. als Ausnahme vom »normalen« Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB geregelt, im Alltag ist er jedoch die Regel.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten