Wenn eine natürliche Interner Link: Person überschuldet ist (Interner Link: Insolvenz), dann geht es nicht nur darum, die Interner Link: Gläubiger zu befriedigen. Der Private soll auch weiter aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt aufkommen können und die Chance haben, irgendwann wieder schuldenfrei zu leben. Dazu enthält die Insolvenzordnung besondere Vorschriften (§§ 286 ff. InsO). Dies kann jedoch besondere Anstrengungen des Interner Link: Schuldners bis zu 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfordern. U. a. hat er die Interner Link: Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich intensiv darum zu bemühen. Dann kann (muss aber nicht) auf Antrag des Schuldners eine sog. Restschuldbefreiung erfolgen. Vorschriften zum vorbeugenden Schutz vor V. sind beim Interner Link: Verbraucherdarlehen geregelt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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