Mit Strafe bedroht ist die Teilnahme sowie die Durchführung und Ausrichtung (Organisation) eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens im Straßenverkehr (§ 315d StGB). Als Rennen ist eine wettbewerbsähnliche Situation anzusehen, bei der es darauf ankommt, als Erster am Ziel zu sein. Eine ausdrückliche Verabredung ist nicht erforderlich; das Rennen kann sich auch aus einer alltäglichen Situation im Straßenverkehr ergeben (Spontanrennen). Ein »Alleinrennen« ohne Konkurrenten ist ebenfalls strafbar. Hierbei ist jedoch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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