Begriff mit 2 Bedeutungen: persönliche, geistige Schöpfungen (Werke) der Literatur, Wissenschaft und Kunst werden durch das U. (als Rechtsgebiet) geschützt. Dazu gehören z. B. Bilder, Filme und Computerprogramme. Zugleich wird mit U. das individuelle (subjektive) Recht des Künstlers oder Forschers (Urheber) zur Verwertung seines Werkes bezeichnet. Zur Verwertung gehören u. a. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (genauer siehe § 15 UrhG). Durch die technischen Entwicklungen (z. B. Kopierer, Internet) hat das Rechtsgebiet in den letzten Jahrzehnten eine enorme Bedeutung bekommen. Es dient dem Ausgleich zwischen den (ideellen und wirtschaftlichen) Interessen des Schöpfers und dem Interesse anderer Individuen und der Allgemeinheit an der Nutzung der Werke. Das U. wird als »geistiges Eigentum« (»normales«
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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