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Untreue

Interner Link: Straftatbestand zum Schutz des Interner Link: Vermögens, wenn jemand über fremdes Vermögen zwar verfügen kann, aber gegenüber dem Geschädigten nicht darf (§ 266 StGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten