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Untersuchungshaft | bpb.de

Untersuchungshaft

Kann nach § 112 StPO angeordnet werden, bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (Interner Link: Tatverdacht, dringender). Außerdem muss ein Interner Link: Haftgrund vorliegen. Zudem hat das Gericht die Interner Link: Verhältnismäßigkeit der U. zu prüfen (zur vorgeworfenen Tat und der zu erwartenden Strafe) und, ob mildere Mittel den Zweck der Sicherung des Strafverfahrens auch erfüllen können (z. B. Haftverschonung gegen Meldeauflagen, Kaution, Abgabe des Reisepasses). Nach einer vorläufigen Festnahme durch die Interner Link: Polizei darf der Beschuldigte nur bis zum Ende des folgenden Tages festgehalten werden, ohne dass ein Interner Link: Richter die U. anordnet (Art. 104 GG; Interner Link: Richtervorbehalt). Spätestens nach 6 Monaten muss das Interner Link: Oberlandesgericht (OLG) über deren Fortdauer entscheiden (Haftprüfung von Amts wegen). Das anordnende Gericht kann auch selbst jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen der U. noch vorliegen. Auch im Falle der Festnahme aufgrund eines bestehenden Haftbefehls ist der Betroffene bis zum Ablauf des Folgetages einem Richter vorzuführen, der ihm den Haftbefehl verkündet und ihn über seine Rechte belehrt. Zweck der U. ist die Sicherung der Anwesenheit des Interner Link: Angeklagten in der Interner Link: Hauptverhandlung und in der Interner Link: Strafvollstreckung. Gegen die U. stehen als Interner Link: Rechtsmittel Haftprüfungsantrages und Haftbeschwerde zur Verfügung. Soweit die bisherigen Ermittlungen ergeben, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Interner Link: Schuldfähigkeit) und daher Interner Link: Unterbringung in Psychiatrie/Entziehungsanstalt in Betracht kommt, kann diese einstweilig angeordnet werden (§ 126 a StPO). Außer der zuvor beschriebenen U. im Interner Link: Ermittlungsverfahren, kann U. auch angeordnet werden, wenn der Angeklagte unentschuldigt zur Interner Link: Hauptverhandlung nicht erscheint (§ 230 StPO, Ungehorsamshaft), wenn binnen 1 Woche im beschleunigten Verfahren verhandelt werden soll (§ 127 b StPO, Hauptverhandlungshaft) oder zur Interner Link: Strafvollstreckung (§ 457 StPO). Im letzteren Fall wird der Haftbefehl von der Interner Link: Strafvollstreckungsbehörde (i. d. R. die Interner Link: Staatsanwaltschaft) erlassen, da bereits eine richterliche Entscheidung (das Urteil) vorliegt. Auch für den Fall des drohenden Widerrufs einer Bewährung (Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung) kann die U. angeordnet werden (§ 453 c StPO), um das Widerrufsverfahren zu sichern.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten