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Unterschlagung | bpb.de

Unterschlagung

Unter Interner Link: Strafe gestellte Aneignung einer Interner Link: Sache, die der Täter zum Zeitpunkt der Aneignung bereits in Interner Link: Besitz hat. Allein die objektive Weiternutzung einer geliehenen oder gemieteten Sache reicht für das Vorliegen der U. nicht aus, es sei denn, die Sache wird zurückgefordert. Für die strafrechtliche Bedeutung ist ansonsten eine Erklärung oder Handlung des Täters erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass er die Sache dauerhaft für sich nutzen will (Zueignungsmanifestation nach außen). Hierbei reicht das Verstecken der Sache oder Leugnen des Besitzes, um die Rückgabe zu verhindern, aus. Ebenso ist das Verkaufen mit Weggabe der Sache, u. U. auch bereits das Verpfänden (d. h. das Bestellen eines Interner Link: Pfandrechts). Auch für die U. im familiären Bereich ist ein Interner Link: Strafantrag für die Strafverfolgung notwendig. U. eines Interner Link: Fundes liegt vor, wenn eine Pflicht zur Fundanzeige besteht (§ 965 BGB, bei Sachen mit Wert über 10 €).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten