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Unterlassungsdelikte | bpb.de

Unterlassungsdelikte

Grundsätzlich sind nur aktive Handlungen strafbar, ausnahmsweise auch das Interner Link: Unterlassen derselben. Das Interner Link: Strafrecht unterscheidet echte U., die in eigenen Strafvorschriften benannt werden (z. B. Interner Link: Unterlassene Hilfeleistung oder Nichtanzeige von schweren Straftaten im Vorfeld derselben, § 138 StGB, siehe Interner Link: Strafanzeige) von unechten. Für die Strafbarkeit von unechten U. ist eine besondere Rechtspflicht zum Handeln erforderlich, für die eine Interner Link: Garantenstellung (z. B. unter Interner Link: Ehegatten) Voraussetzung ist. Die Interner Link: Strafbarkeit ist nicht in speziellen Strafvorschriften geregelt, sondern ergibt sich aus § 13 StGB. Das Gericht kann hier die Interner Link: Strafe mildern.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten