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Unterlassene Hilfeleistung | bpb.de

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei einem plötzlich eintretenden Ereignis, das eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern herbeiführt (Unglücksfall), gemeiner Interner Link: Gefahr (z. B. Brand) oder Not (z. B. Naturkatastrophe) keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich (keine andere Hilfsmöglichkeit vorhanden) ist und keine Gefährdung der eigenen Person eintreten würde, macht sich nach § 323c StGB strafbar (Interner Link: Strafbarkeit).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten