Voraussetzung für einen Interner Link: Anspruch auf U. ist eine gesetzliche Norm (Interner Link: Gesetz) oder eine entsprechende (wirksame) vertragliche Vereinbarung (Interner Link: Vertrag). Im Gesetz gibt es Tatbestände für den U. der Interner Link: Ehegatten untereinander (§§ 1360 ff., 1570 ff. BGB), für Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB, siehe auch Interner Link: Verwandtschaft) sowie für die nicht verheiratete, alleinerziehende Interner Link: Mutter bzw. den Interner Link: Vater (§ 1615l BGB). Verlobte und Partner einer Interner Link: nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben hingegen keinen Anspruch auf U., ebenso wenig Geschwister untereinander, es sei denn, sie haben dies vertraglich vereinbart. Voraussetzung der gesetzlichen Ansprüche ist jeweils, dass der Interner Link: Gläubiger bedürftig ist, d. h. selbst kein Interner Link: Vermögen oder Einkommen hat und auch nicht erzielen kann, d. h., keine Interner Link: Obliegenheiten hat oder diese erfüllt. Nimmt z. B. derjenige, der U. fordert, keine zumutbare Arbeit auf, dann entfällt der Unterhaltsanspruch. Außerdem muss der verpflichtete Interner Link: Schuldner leistungsfähig sein, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Ihm muss ein sog. Selbstbehalt verbleiben. Es gelten auch hier Obliegenheiten, d. h., man darf sich nicht leistungsunfähig machen. Erzielt der zum U. Verpflichtete schuldhaft kein (ausreichendes) Einkommen, so ist er dennoch verpflichtet. Die Interner Link: Rechtsdurchsetzung ist in solchen Fällen allerdings – meist aus tatsächlichen Gründen – schwierig. Die (nachweisbare) Interner Link: Verletzung der Unterhaltspflicht ist strafbar. Zur Höhe des U. und zum Selbstbehalt des Schuldners gibt die Interner Link: Düsseldorfer Tabelle (unverbindliche) Anhaltspunkte.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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