Für den Fall der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit (Interner Link: Schuldfähigkeit) während einer Tatbegehung hat das Strafgericht – je nach Ursache der Schuldunfähigkeit – die Möglichkeit der U. des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Voraussetzung ist, dass weitere erhebliche rechtswidrige Taten vom Täter zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit als gefährlich einzustufen ist. Es muss aber in regelmäßigen Abständen die Gefährlichkeitsprognose überprüft werden. Eine U. in einer Entziehungsanstalt (z. B. bei Drogenabhängigkeit) kommt jedoch nicht in Betracht, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Aussetzung zur Bewährung (Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung) ist möglich.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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