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UN-Sicherheitsrat | bpb.de

UN-Sicherheitsrat

Der Sicherheitsrat der Interner Link: United Nations Organization (UNO) besteht aus 15 Mitgliedern. 1965 wurde der U. von 11 auf 15 Mitglieder erweitert. Dabei sind ständige Mitglieder mit einem Vetorecht zu unterscheiden von weiteren, auf Zeit gewählten Mitgliedern. Zu den ständigen Mitgliedern gehören nach Art. 23 Interner Link: UN-Charta China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (also heute Russland), Großbritannien sowie die USA. Die Interner Link: Generalversammlung der UNO wählt 10 weitere Mitglieder der Vereinten Nationen für 2 Jahre zu nicht ständigen Mitgliedern des U. Die Mitglieder der UNO übertragen dem U. die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der U. bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt. Als einziges Organ der UNO kann der U. bindende Beschlüsse fassen. Zur Erfüllung seiner Aufgabe hat der U. verschiedene Möglichkeiten, nämlich die friedliche Streitbeilegung, Sanktionsmaßnahmen gegen einzelne Interner Link: Staaten bei Friedensbedrohung und Angriffen und militärische Missionen. Bei der friedlichen Streitbeilegung sollen die Streitparteien zunächst durch verschiedene Maßnahmen (z. B. Verhandlungen, Vergleiche oder Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen wie heute etwa der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)) selbst für eine Beilegung ihres Konflikts sorgen. Der U. kann Empfehlungen zu ihrer friedlichen Beilegung aussprechen. Sanktionsmaßnahmen des U. können »bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen« erfolgen. Solche Sanktionsmaßnahmen sind i. d. R. nicht militärische Schritte wie die Unterbrechung wirtschaftlicher oder diplomatischer Beziehungen. Schließlich kann der U. nach Art. 42 der UN-Charta »mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen«. Da die UNO nicht über eigene Streitkräfte verfügt, werden militärische Sanktionsmaßnahmen in der Praxis von einzelnen oder mehreren Staaten durchgeführt. Die Truppen können selbst militärisch intervenieren – was die Ausnahme ist – oder eine Friedensmission erfüllen und gleichsam durch Bildung eines Puffers die Konfliktparteien auseinanderhalten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten