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Unmittelbarkeit, Grundsatz der | bpb.de

Unmittelbarkeit, Grundsatz der

Die Interner Link: Beweisaufnahme im Interner Link: Strafverfahren (Interner Link: Hauptverhandlung) muss das unmittelbare, originäre Beweismittel (Interner Link: Beweis) heranziehen. Das bedeutet u. a., dass Interner Link: Zeugen durch das Interner Link: Gericht selbst zu hören sind. Nur in wenigen Ausnahmen ist die Verlesung einer Zeugenaussage zulässig. Ein Interner Link: Sachverständiger, der das Gutachten zu einer Frage erstellt hat, ist ebenfalls selbst zu hören und kann grundsätzlich nicht vertreten werden (Ausnahmen sind möglich). Konsequenz des Grundsatzes der U. ist, dass nur der/die Interner Link: Richter (einschließlich der Interner Link: Schöffen), die an der gesamten Beweisaufnahme teilgenommen haben, das Interner Link: Urteil sprechen können.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten