Erhielt erst durch eine Grundgesetzänderung im Jahre 1993 Verfassungsrang. Eingefügt wurde Art. 20 a GG. Danach soll der Interner Link: Staat »in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere« schützen. In der Norm findet sich der Gedanke der Interner Link: Nachhaltigkeit. Die Sorge um zukünftige Generationen umfasst das Interner Link: Vorsorgeprinzip. Geschützt werden die »natürlichen Lebensgrundlagen«, was eine vom Menschen ausgehende, d. h. eine anthropozentrische Sichtweise nahelegt – die Natur wird nicht um ihrer selbst willen, sondern als Lebensgrundlage für die Menschen geschützt. Der U. wird als Staatszielbestimmung verstanden, die von Bürgern nicht einzuklagen ist. Kritiker werfen der Formulierung im GG vor, dass sie zu eingeschränkt sei und der Artikel in der Praxis wenig bis keine Bedeutung erlangt hat.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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