Gehört zunächst zum elterlichen Interner Link: Sorgerecht. Ein Kind hat ein Interner Link: Recht auf U. mit seinen Eltern und umgekehrt. Aber auch der leibliche, nicht rechtliche Interner Link: Vater und weitere Personen (z. B. Großeltern) haben dieses Recht, sofern nicht das Interner Link: Kindeswohl gefährdet wird.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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