Ist im Interner Link: Zivilrecht ein Interner Link: Rechtsgeschäft aus formellen Gründen unwirksam, genügt es aber den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das andere wirksame Rechtsgeschäft als vereinbart, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit von den Parteien gewollt sein würde (§ 140 BGB). Damit soll der wirtschaftliche Erfolg eines nichtigen Rechtsgeschäfts erhalten werden, wenn ein anderer Weg zur Verfügung steht, der nicht dem Willen der Parteien erkennbar widerspricht. Interner Link: Öffentliches Recht: Die U. ist auch ein Rechtsinstitut des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 128 AO; § 43 SGB X; § 47 VwVfG). Mit ihr kann ein fehlerhafter Interner Link: Verwaltungsakt (VA) dadurch aufrechterhalten werden, dass er in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet, d. h. uminterpretiert, wird. Damit soll eine fehlerhafte Regelung in einem bekannt gegebenen Verwaltungsakt – dem Rechtsgedanken des § 140 BGB folgend – nicht zurückgenommen werden müssen, wenn sie jedenfalls dem rechtmäßigen Inhalt einer vergleichbaren Regelung entsprechen würde. Eine solche U. ist allerdings im Interesse des Bürgers nur möglich, wenn der andere Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist und die Rechtsfolgen für den Bürger nicht ungünstiger sein würden als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: