Arbeitsstunden, die der Interner Link: Arbeitnehmer auf Anordnung oder mit Billigung des Interner Link: Arbeitgebers über die festgelegte, geschuldete Interner Link: Arbeitszeit hinaus leistet. Der Arbeitgeber ist nicht grundsätzlich zur einseitigen Anordnung von Ü. berechtigt. Es bedarf dafür einer Grundlage im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Existiert ein Interner Link: Betriebsrat, ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig. Die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz bleibt unberührt von solchen Vereinbarungen, ebenso wie von freiwillig geleisteten Ü., die übrigens nur als Ü. gelten, wenn der Arbeitgeber von dieser Leistung Kenntnis hat. Es bedarf zumindest der stillschweigenden Billigung durch diesen. I. d. R. ist für jede geleistete Ü. die Vergütung in Höhe des normalen Stundenlohns zu bezahlen. Ü. können auch durch Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Vergütung ausgeglichen werden. Da der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, darf eine Freistellung zwecks Freizeitausgleich nicht einseitig erfolgen. Erforderlich ist auch hier eine rechtliche Grundlage im Arbeits- oder Tarifvertrag oder Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. V. a. in Tarifverträgen werden darüber hinaus häufig Vereinbarungen getroffen, nach denen für Ü. ein Zuschlag auf das normale Stundenentgelt zu zahlen ist.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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