Straftat, wenn die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen. T. ist gegeben bei Führen eines Fahrzeugs (auch Fahrrad) unter Einfluss von Alkohol (oder anderer berauschender Mittel). Für Kraftfahrzeugführer wird die absolute Fahruntauglichkeit bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration angenommen, für Radfahrer bei 1,6. Der Interner Link: Straftatbestand kann jedoch auch bei geringerer Blutalkoholkonzentration vorliegen, wenn weitere Beweisanzeichen dafür gegeben sind, dass der Täter nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (relative Fahruntauglichkeit). Solche Anzeichen sind z. B. das Fahren in Schlangenlinien, Übersehen der Vorfahrt oder einer roten Ampel, mehrfacher missglückter Einparkversuch, Vergessen des Lichteinschaltens. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille mit erheblichen Fahrfehlern kann der Straftatbestand bereits erfüllt sein. Liegt die Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,1 Promille ohne weitere Beweisanzeichen, stellt die Tat eine Interner Link: Ordnungswidrigkeit dar. Für den Fall, dass während der Fahrt eine Gefährdungslage eintritt, kommt auch der weitere Straftatbestand der Interner Link: Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht. Im Regelfall ist die Folge die Interner Link: Entziehung der Fahrerlaubnis (Interner Link: Maßregeln der Besserung und Sicherung). Strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) ist auch die fahrlässige Begehung, mit gleichem Interner Link: Strafrahmen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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