Wer ein Tier hält, ist grundsätzlich zum Ersatz eines Interner Link: Schadens verpflichtet, den das Tier verursacht (§ 833 Satz 1 BGB). Ein eigenes Interner Link: Verschulden des Halters (siehe Interner Link: Halterhaftung) ist nicht erforderlich, d. h., es handelt sich um eine Form der Interner Link: Gefährdungshaftung. Hintergrund ist die Tatsache, dass man zwar (die meisten) Tiere halten darf, sie aber nicht immer kontrollierbar und berechenbar sind. Dieses Risiko soll der Halter tragen, nicht der Geschädigte. Eine Ausnahme gilt für Haustiere, die wirtschaftlich genutzt werden (§ 833 Satz 2 BGB): Hier kann sich der Halter entlasten, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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