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Telefonüberwachung | bpb.de

Telefonüberwachung

Die T. im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen ist als schwerer Eingriff in das Interner Link: Grundrecht aus Art. 10 GG in § 110 a StPO geregelt und erstreckt sich auch auf SMS oder E-Mail-Verkehr. Sie ist nur zulässig beim Verdacht schwerster Straftaten (z. B. Totschlag, Besitz von Kinderpornografie oder Hochverrat). Die T. unterliegt dem Interner Link: Richtervorbehalt und ist zeitlich zu beschränken.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten