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Teilzeitarbeit | bpb.de

Teilzeitarbeit

In § 2 des Gesetzes über T. und befristete Interner Link: Arbeitsverträge (TzBfG) definiert. Einer T. geht nach, wer wöchentlich weniger als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Interner Link: Arbeitnehmer arbeitet. Ein Teilzeitarbeitsverhältnis kann von Anfang an geschlossen werden. Aber es kann auch in einem bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis durch Vereinbarung geschaffen und sogar weiter reduziert werden, auf eine nochmals verringerte Teilzeitquote. Für die beiden letzten Fälle kennt das TzBfG Grundlagen, die es dem Arbeitnehmer erlauben, seinen Wunsch nach T. auch ohne ausdrückliches Einverständnis des Interner Link: Arbeitgebers durchzusetzen (§ 8 TzBfG, Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind). Einigen sich die Vertragsparteien nicht einvernehmlich auf eine Veränderung, hat der Arbeitgeber zuzustimmen, sofern keine betrieblichen Gründe dem Begehren des Arbeitnehmers entgegenstehen. Ob die vorliegen, kann im Zweifelsfall die Interner Link: Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden. Zwar sieht § 9 TzBfG vor, dass der Wunsch von Arbeitnehmern in Teilzeit, ihre Interner Link: Arbeitszeit zu verlängern, grundsätzlich bevorzugt zu behandeln ist. Dies stellt sich jedoch in der Praxis häufig als schwierig dar. § 9a TzBfG sieht daher eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit vor (Brückenteilzeit: mindestens 6 Monate beschäftigt in einem Betrieb mit mindestens 45 Arbeitnehmern). Für Teilzeitbeschäftigte gilt ein gesetzliches Diskriminierungsverbot, sie dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht sachgrundlos schlechter behandelt werden. Vorschriften, die einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit begründen, finden sich z. B. auch im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und im Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Der Anteil der Teilzeitarbeitsverhältnisse nimmt seit Jahren kontinuierlich zu und liegt in Deutschland deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Ganz überwiegend arbeiten Frauen in Teilzeitarbeitsverhältnissen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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