Interner Link: Vertrag, bei dem mindestens 2 Interner Link: Sachen dauerhaft überlassen werden. Beide Vertragspartner übertragen jeweils das Interner Link: Eigentum. Der T. ist der historische Vorläufer des Interner Link: Kaufvertrages, d. h., er existierte schon vor Erfindung klar definierter und i. d. R. staatlich organisierter Zahlungsmittel. Die rechtlichen Regelungen sind aber bis heute grundsätzlich die gleichen wie beim Kaufvertrag (§ 480 BGB) mit der Ausnahme, dass beide Sachen mangelhaft sein können und gegenseitig Interner Link: Gewährleistung in Betracht kommt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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