Interner Link: Gerichte, die Feststellungen zu einem im Streit stehenden Lebenssachverhalt treffen, um den Rechtsstreit auf dieser Grundlage entscheiden zu können. Demgegenüber sind die Interner Link: Revisionsgerichte grundsätzlich an die Feststellungen in dem mit der Interner Link: Revision angegriffenen Interner Link: Urteil gebunden (§ 163 SGG; § 137 Abs. 2 VwGO; § 559 Abs. 2 ZPO).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: