Strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) macht sich nicht nur der direkt (unmittelbar) handelnde Täter, sondern auch derjenige (mittelbar), der die Tat plant, sie als eigene Tat will, selbst wenn er gar nicht am Tatort ist (z. B. Bandenchef im Hintergrund). Hierfür ist lediglich Voraussetzung, dass grundsätzlicher Einfluss auf den Tatablauf vorliegt (Tatherrschaft). Die mittelbare T. ist bei den sog. eigenhändigen Delikten (z. B. Interner Link: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Interner Link: Meineid) ausgeschlossen. In Betracht kommt T. auch, wenn der Handelnde keine Kenntnis der durch ihn begangenen Straftat hat und als Werkzeug des Täters missbraucht wird (sog. Täter hinter dem Täter). Von der T. abzugrenzen ist die Teilnahme an einer fremden Tat in Form der Interner Link: Beihilfe oder Interner Link: Anstiftung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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