Liegt im Interner Link: Strafrecht vor, wenn ein Täter einen Umstand nicht kennt, der für das Vorliegen eines Interner Link: Straftatbestandes erforderlich ist. Beispiele: Wegnahme oder Beschädigung einer Sache, von der der Täter glaubt, sie gehöre ihm selbst; Zutritt zu einer entgeltpflichtigen Veranstaltung, von der der Täter annimmt, es bestehe freier Eintritt (Interner Link: Erschleichen von Leistungen); Verlassen eines Unfallortes in der Annahme es sei kein Schaden eingetreten (siehe Interner Link: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Da Voraussetzung für die Bestrafung grundsätzlich Interner Link: Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ist, kommt eine Strafe trotz T. nur in Betracht, wenn die Tat auch bei fahrlässiger Begehung unter Strafe gestellt ist (z. B. Interner Link: Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Interner Link: Körperverletzung).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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