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Tatbestand | bpb.de

Tatbestand

Eine Interner Link: Rechtsnorm enthält einen T. und eine Interner Link: Rechtsfolge. Der Tatbestand bezeichnet in sehr abstrakter Weise die Summe der Voraussetzungen (Interner Link: Tatbestandsmerkmale), die vorliegen müssen, damit die Rechtsfolge eintritt. Durch Interner Link: Subsumtion wird ermittelt, ob der T. gegeben ist. Ist auch nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, dann tritt die Rechtsfolge nicht ein.

Unter T. ist in einem gerichtlichen Interner Link: Urteil die Darstellung des Sach- und Streitstandes vor den Urteilsgründen zu verstehen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten