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Subsumtion | bpb.de

Subsumtion

Herstellung eines Zusammenhanges zwischen einem Sachverhalt (Fall) und dem Interner Link: Tatbestand einer Interner Link: Rechtsnorm. Auf einer oberflächlichen Ebene betrachtet erscheint dies die wesentliche Arbeit der Juristen zu sein: der Vergleich eines tatsächlichen Geschehens (Interner Link: Tatsachen) mit den einzelnen Interner Link: Tatbestandsmerkmalen. Auf den ersten Blick ein simpler, rein logischer Vorgang, der auch durch IT übernommen werden könnte. Übersehen wird dabei jedoch, dass nicht alle möglichen Anwendungen eines Interner Link: Gesetzes durch den Interner Link: Gesetzgeber vorhersehbar und »programmierbar« sind. Auch Interner Link: Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter) helfen hier nur begrenzt weiter und erschweren die (rein logische) S. eher. Deshalb müssen von Juristen ständig Interner Link: Auslegung und damit letztlich Wertungen vorgenommen werden, die die bloße S. ergänzen. Dies geschieht zwar leider nicht immer bewusst, kann jedoch nach dem aktuellen Stand der IT nicht von dieser geleistet werden. Siehe auch Legal Tech

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten