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Strafvollstreckung | bpb.de

Strafvollstreckung

Erfolgt nach rechtskräftigem Urteil im Interner Link: Strafverfahren durch die Strafvollstreckungsbehörde. Dies ist bei Interner Link: Geldstrafen und Interner Link: Freiheitsstrafen die Interner Link: Staatsanwaltschaft, bei Strafen und Maßnahmen nach dem Interner Link: Jugendstrafrecht der Interner Link: Jugendrichter. Die grundsätzlichen Regelungen finden sich in der Interner Link: Strafprozessordnung (StPO), ergänzt durch die Strafvollstreckungsordnung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten