Regelt das Interner Link: Prozessrecht, d. h. den formellen Weg der Urteilsfindung im Interner Link: Strafrecht. Die heute geltende S. beruht auf einer S. aus dem Jahr 1877 und hat aufgrund technischer Entwicklung viele Ergänzungen erfahren, da Medien, die erst erfunden bzw. verbreitet wurden (z. B. Telefon, Computer) zur Begehung von Straftaten genutzt werden. Auch wurden Regelungen geschaffen, die zur Aufklärung und Bekämpfung organisierter Kriminalität notwendig erschienen. Der Interner Link: Gesetzgeber ist regelmäßig bemüht, die StPO den zeitlichen Entwicklungen anzupassen, um eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten.
Die S. gilt nicht nur für das Hauptverfahren, sondern bereits für das Ermittlungsverfahren und damit für polizeiliche Maßnahmen, soweit sie zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgen (Interner Link: Polizeiaufgaben, repressive). Auch finden sich in der StPO Regelungen über die Interner Link: Strafvollstreckung, die ergänzt werden durch die Strafvollstreckungsordnung. Für die Sanktionierung von Handlungen Interner Link: Jugendlicher und Interner Link: Heranwachsender gilt ergänzend das Interner Link: Jugendgerichtsgesetz (JGG), im Steuerstrafrecht die Abgabenordnung. Für Straftaten, die einen Auslandsbezug haben, gilt daneben das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Die Gerichtsorganisation und damit auch die Interner Link: Zuständigkeit der Gerichte ist im Interner Link: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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