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Strafmündigkeit | bpb.de

Strafmündigkeit

Alter, ab dem man bestraft werden kann. Im deutschen Interner Link: Strafrecht liegt die S. mit Vollendung des 14. Lebensjahres vor, § 19 StGB. D. h. nicht, dass eine Person auch immer verurteilt wird. Die Interner Link: Staatsanwaltschaft und der Interner Link: Jugendrichter prüfen im konkreten Fall, ob der Beschuldigte nach seiner sittlichen und geistigen Reife in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen. S. liegt mit Vollendung des 18. Lebensjahres immer vor. Siehe auch Interner Link: Jugendstrafrecht, Interner Link: Schuldfähigkeit und Interner Link: Altersstufen

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten