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Strafbefehl | bpb.de

Strafbefehl

Möglichkeit der Interner Link: Staatsanwaltschaft, ein schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung vor dem Interner Link: Amtsgericht (AG) zu beantragen. Der S. kommt in Betracht bei einfachen Sachverhalten. Zulässige Interner Link: Rechtsfolgen sind Interner Link: Geldstrafen, Interner Link: Freiheitsstrafen mit Bewährung, Interner Link: Fahrverbot und Entziehung der Interner Link: Fahrerlaubnis. Das Interner Link: Gericht ist an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden und kann eine (mündliche) Hauptverhandlung ansetzen. In der Praxis hat das Strafbefehlsverfahren eine große Bedeutung, da es eine Entlastung der Justiz, z. B. bei Ladendiebstählen, darstellt. Noch in der (mündlichen) Hauptverhandlung kann ein S. erlassen werden, wenn der Interner Link: Angeklagte nicht erscheint. Im Verfahren gegen Jugendliche ist der S. nicht zulässig.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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