Mündliche oder schriftliche (auch per E-Mail) Mitteilung eines Sachverhalts, der eine Interner Link: Straftat darstellen kann. Üblich ist die S. an die Interner Link: Polizeibehörde oder die Interner Link: Staatsanwaltschaft (bei Interner Link: Gericht zur Niederschrift). Sie ist durch jedermann oder auch durch eine Interner Link: Behörde möglich. Nicht zu verwechseln ist die S. mit dem Interner Link: Strafantrag. Eine Pflicht zur S. besteht grundsätzlich nicht, nur bei erheblichen Straftaten, die sich in der Planung befinden (§ 138 StGB), um diese ggf. verhindern zu können.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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